Bessere Rahmenbedingungen für das Erfolgsprodukt deutscher Pfandbrief
Das Artikelgesetz enthält im Wesentlichen Änderungen des Pfandbriefgesetzes. Ergänzende Artikel betreffen wichtige Neuregelungen im Bereich des Kreditwesengesetzes.
Der deutsche Pfandbrief stellt das größte Segment des europäischen und globalen Marktes gedeckter Schuldverschreibungen dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte ausländischer Rechtsordnungen. So betrug der Anteil der deutschen Pfandbriefe am internationalen Markt im Jahr 2007 rund 42%. Der Wettbewerb in diesem Marktsegment nimmt jedoch deutlich zu.
Mit dem Gesetzentwurf werden deshalb die Rahmenbedingungen für den deutschen Pfandbrief weiter verbessert - ohne die damit verbundenen hohen Sicherheitsanforderungen zu lockern. Denn die bisherige Erfolgsgeschichte des deutschen Pfandbriefes ist nicht zuletzt auf das große Vertrauen zurückzuführen, dass dieses Produkt genießt.
Zudem sind gerade in Zeiten mit erschwerten Refinanzierungsmöglichkeiten Finanzierungen mit einem hohen Sicherheitsgrad attraktiv und wichtig.
Mit dem Gesetzentwurf wird auch die Grundlage für ein neues Pfandbriefprodukt - den Flugzeugpfandbrief - geschaffen. Um auch in dieser neuen Produktkategorie die hohen Qualitätsstandards des deutschen Pfandbriefes zu erfüllen, werden die entsprechenden Regelungen denen des Schiffspfandbriefs nachgebildet sein.
Im Rahmen der Gesetzesnovelle sollen außerdem zukünftig Konsortialfinanzierungen erleichtert werden. Damit verbessern sich insbesondere die Möglichkeiten kleinerer Institute, Pfandbriefe zu emittieren.
Auch bei bereits bestehenden Produkten ergeben sich durch die Novelle des Pfandbriefgesetzes erhebliche Erleichterungen: Derzeit sind Forderungen, die sich nicht unmittelbar gegen Staaten, sondern gegen deren öffentliche Stellen richten, nur dann uneingeschränkt deckungsfähig, wenn es sich um Staaten des EU/EWR-Raumes handelt.
Nicht deckungsfähig hingegen sind bislang Forderungen gegen öffentliche Stellen aus Drittstaaten. Hier wird das Pfandbriefgesetz an die im Jahr 2006 neu gefasste Bankenrichtlinie angepasst. Im Ergebnis wird die uneingeschränkte Deckungsfähigkeit auf öffentliche Stellen der USA, Kanadas, der Schweiz und Japan erweitert.
Geplante Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG):
Im Kreditwesengesetz soll die Anlageverwaltung als neuer erlaubnispflichtiger Tatbestand eingefügt werden. Damit soll die Rechtsbasis für den Anlegerschutz in Deutschland besser und zielgenauer ausgestaltet werden. Bislang erlaubnisfreie und als unkritisch eingestufte Tätigkeiten, wie etwa die Tätigkeit der Treasury-Abteilungen von Industrieunternehmen, werden von der Neuregelung indes nicht erfasst.
Diese Änderung erfolgt als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall GAMAG. Hier wurde die Verwaltungspraxis der BaFin, bei der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft eingestuft wurde - aus rechtssystematischen Gründen -als nicht vereinbar mit dem KWG eingestuft.
Eine weitere Änderung des KWG sieht vor, dass Finanzholding-Gesellschaften zukünftig ihre Systeme der Risikosteuerung auf Gruppenebene einrichten können. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese auf Antrag wie ein Kreditinstitut der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellen. Damit sollen die Finanzholding-Gesellschaften die Möglichkeit erhalten, Doppelarbeiten bei Konzernspitze und bei zum Konzern gehörenden Kreditinstituten zu vermeiden. Wichtig: Die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Risikosteuersysteme selbst ändern sich durch diese Neuregelung nicht.
Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen
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