Kontopfändung - Was tun?

29.06.2009 | Leipzig
Ein Anruf von der Bank versetzt Verbraucher oft in Schrecken, wenn es heißt: "Wir mussten leider Ihr Konto sperren. Die Firma xy hat es pfänden lassen." Die Folgen können gravierend sein, wenn beispielsweise der Dauerauftrag für die Mietzahlung oder die Energierechnung nicht mehr ausgeführt werden.

"Deshalb müssen Betroffene wissen, welche Rechte ihnen jetzt in dieser Situation zustehen", sagt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Hat ein Gläubiger, zum Beispiel ein Unternehmen, einen gerichtlichen Beschluss, darf er heutzutage grundsätzlich alles pfänden, was auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Ausgenommen davon und damit vor dem Zugriff geschützt, sind Sozialleistungen - aber nur die ersten 7 Tage nach Gutschrift auf dem Konto. Ansonsten kann sich der Gläubiger sogar aus einem eingeräumten Dispokredit bedienen. Der Schuldner kann sich allerdings gegen eine Pfändung wehren, indem er diesbezüglich einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellt. "Dies sollte im eigenen Interesse schnell geschehen", empfiehlt Hoffmann. Dem Betroffenen muss wenigstens so viel Geld verbleiben, wie grundsätzlich zum Leben notwendig ist. Das Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung an den gültigen Pfändungsfreigrenzen. Der unpfändbare Betrag für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt aktuell bei 989,99 € pro Monat. Alleinstehenden mit einem Kind stehen demnach monatlich 1.359,99 € zu. Die seit 01. Juli 2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen bleiben bis zum 30. Juni 2011 unverändert.

Etwa Mitte 2010 wird es nach dem vom Deutschen Bundestag kürzlich verabschiedeten Kontopfändungsschutzgesetz für Betroffene einfacher werden. Dann wird erstmalig ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines persönlichen Pfändungsfreibetrages. Dieser Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als heute kommt es dann auf den Zeitpunkt des Eingangs von Einkünften nicht mehr an. Auch eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Guthabenanteilen auf den folgenden Monat ist vorgesehen. So kann ein Guthaben für Leistungen angespart werden, die nur einmalig im Jahr anfallen, aber dann etwas höher ausfallen, wie zum Beispiel die Kfz-Versicherungsprämie. Bankkunden können künftig von ihrer Bank oder Sparkasse die Einrichtung eines solchen Kontos einfordern. Die Kontoführung wird allerdings nicht kostenfrei sein.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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