Sensationsurteile vom 2. Zivilsenat - BGH gibt HRP Recht

21.06.2004 | Bremen
Zahlungsanspruch der Bank abgewiesen und Rückzahlungsanspruch des Anlegers bejaht. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 14.06.2004 sechs sensationelle Urteile verkündet, in denen er neue grundlegende Rechtsgrundsätze aufstellt. Gegenstand dieser Entscheidungen waren kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Vermögenslose Durchschnitts- und Geringverdiener waren damit geworben worden, dass für den Beitritt kein Eigenkapital erforderlich sei.

Die monatliche Kreditbelastung sollte sich bei Berücksichtigung von Steuervorteilen und der in Aussicht gestellten Ausschüttungen fast vollständig tragen. Die versprochenen Garantiemieten, aus denen die Ausschüttungen erbracht werden sollten, erwiesen sich jedoch als unrealistisch und wurden nicht annähernd erreicht. Sie stellten sich wegen Konkurses der Mietgaranten sogar als wertlos heraus.

Der BGH nimmt den Fondsbeitritt und den Kreditvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) an. Danach müsse sich die Bank alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die dem Anleger gegen die Fondsverantwortlichen zustehen. Rechtsfolge ist, dass der Anleger wegen Täuschung durch den Anlagevermittler so zu stellen ist, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und hätte den Kreditvertrag nie abgeschlossen. Die Bank könne daher Rückzahlung des Kredits nicht verlangen. Weiterhin bejaht der BGH einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Zahlungen. Er müsse seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen. Eines dieser Urteile vom 14.06.2004 (II ZR 392/01) ist von Dr. Peter Ausborn, der für Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte (HRP) tätig ist, in Zusammenarbeit mit dem BGH-Anwalt Dr. Gross, erstritten worden.

Beklagte Darlehensnehmer in diesem Rechtsstreit waren ein Ehepaar aus der Nähe von Stuttgart, die sich mit der Fondsbeteiligung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen wollten. Mit den sechs Urteilen vom 14.06.2004 hat die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats nach dem noch "halbherzigen" Urteil vom 21.07.2003 die Kehrtwendung zugunsten der Anleger vollzogen. Eine schriftliche Urteilsbegründung wird in etwa vier Wochen vorliegen. "Anleger von Fondsanteilen können", so Dr. Ausborn, "nach diesen Urteilen nun wirklich aufatmen und aus ihren existenzgefährdenden Kreditverträgen ohne Schaden herauszukommen. Die Urteile stellen eine echte Sensation dar!"

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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