Vermögenswirksame Leistungen nutzen

02.04.2009 | Leipzig
Die staatliche Förderung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz ist in den letzten Jahren in den Schatten der Riester-Rente getreten. "Dennoch sollte diese Begünstigung nicht in Vergessenheit geraten", erinnert Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Verbraucher sollten nach Möglichkeit staatliche Förderungen immer nutzen." Seit 01.

April gibt es nun verbessere Anreize, die den Abschluss weiterer Sparverträge fördern sollen.

In den Genuss eines staatlichen Zuschusses nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz können grundsätzlich nur Arbeitnehmer einschließlich Beamte, Auszubildende und Berufssoldaten kommen. Vermögenswirksame Leistungen sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf einen bestimmten Sparvertrag überweist. In manchen Fällen geben die Chefs einen Geldbetrag zusätzlich zum Lohn oder Gehalt dazu. Oft ist dies dann in Betriebsvereinbarungen oder dem jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Wenn der Arbeitgeber nichts dazu gibt, besteht dennoch der Anspruch, dass ein Teil des Arbeitsentgeltes auf einen abgeschlossenen Bausparvertrag oder Beteiligungssparvertrag zu überweisen ist. Auf jährliche Einzahlungen von höchstens 470 € in einen Bausparvertrag oder höchstens 400 € etwa in einen Aktienfondssparvertrag gibt es dann die staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage. Dies setzt allerdings voraus, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Für Geldanlagen in Beteiligungen - das können neben den erwähnten Fondsbeteiligungen unter anderem auch solche am eigenen Arbeitgeber sein - wurden diese Grenzen jetzt angehoben. Demnach darf das zu versteuernde Einkommen von Ledigen nun nicht über 20.000 € liegen. Für Verheiratete liegt die Grenze bei 40.000 €. Im Hinblick auf die Förderung von Einzahlungen in einen Bausparvertrag wurden die niedrigeren Einkommensgrenzen unverändert belassen. Sie liegen hier weiterhin bei 17.900 € bzw. 35.800 €. Auch die Arbeitnehmersparzulage wurde nur für die Beteiligungssparpläne angehoben. Statt 18 gibt es jetzt 20 Prozent staatliche Zulage. Das sind für einen Aktienfondssparplan nun jährlich 80 statt bisher 72 €. Wer diese Förderung erhält, muss allerdings hinsichtlich der Verwendung des gesparten Geldes die 7-jährige Sperrfrist beachten. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist das Geld frei verfügbar. Bei früherer Verwendung droht - bis auf einige Ausnahmesituationen - die Rückzahlung der staatlichen Förderung.

Hinsichtlich der Auswahl eines persönlich passenden Sparvertrages ist eine anbieterunabhängige Beratung bei der Verbraucherzentrale Sachsen empfehlenswert.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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