Weiterer Erfolg bei der "Bankenhaftung"
Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit darin enthaltener Vollmacht ohne schriftliche Vereinbarung hatte die Bast-Bau das Zwischenfinanzierungsdarlehen aufgenommen.
Wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Art. 1 § 1 RBerG) war die Vollmacht nichtig. Offensichtlich hatte diese der Bank auch nicht im Original beziehungsweise als Ausfertigung vorgelegen. Darüber hinaus durfte die Bast Bau GmbH nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag ein Zwischen-finanzierungsdarlehen zu marktüblichen Bedingungen für längstens sechs Monate nach Baufertigstellung des Objektes aufnehmen. Nur bei gesicherter Endfinanzierung hätte die Zwischenfinanzierung vorgenommen werden dürfen. Beides war vorliegend nicht der Fall; Rechtsanwalt Peter Hahn erklärt: "Nach zwei sozialen Härtefällen ist es uns nunmehr in einem Fall gelungen, außergerichtlich eine komplette Rückabwicklung gegenüber der Bank durchzusetzen. Die Fallkonstellation ist allerdings wegen des Zwischenfinanzierungsdarlehens mit einem Normalfall nicht vollständig deckungsgleich. In den sogenannten "Normalfällen' strebt die Anwaltskooperation für ihre Mandanten außergerichtlich eine Darlehens-reduzierung von 30 bis 40 Prozent an. Diesbezüglich scheint bei den beteiligten Banken allerdings ein ausreichendes Problembewusstsein noch nicht vorhanden zu sein."
Rechtsanwalt Hahn erläutert: "Aus diesem Grund muss der Verhandlungsdruck erheblich erhöht werden. Es ist geplant, soziale Härtefälle und Fälle, in denen rechtsschutzversicherte Mandanten eine komplette Rückabwicklung wünschen, vorzuziehen." Im Fall der "Bast-Bau-Bankenhaftung arbeitet die Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner in einer Anwaltskooperation mit den Rechtsanwälten Reiter & Collegen aus Düsseldorf und Rechtsanwalt Baum, dem Ex-Bundesinnenminister aus Köln, zusammen. Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2003 - (Aktenzeichen: IV ZR 318/02) macht dabei rechtsschutzversicherten Wohnungseigentümern und Fondsgesellschaften Mut
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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