Wind-an-Land-Gesetz: Bis 2032 sollen zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergie verfügbar sein

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Die Bundesregierung strebt danach, den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu verdoppeln. Die Windenergie wird dabei eine wichtige Funktion spielen. Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ soll der Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich beschleunigt werden. Es trat am 1. Februar 2023 in Kraft.

Flächenziele für den Ausbau der Windenergie in Wind-an-Land-Gesetz verankert

Um den Ausbau der Windenergie an Land deutlich zu beschleunigen, wird das „Windenergie-an-Land-Gesetz“ eingeführt, welches den Ländern verbindliche Ziele für den Ausbau der Windenergie vorgibt. Momentan ist lediglich 0,5 Prozent der Landesfläche für Windkraftanlagen tatsächlich verfügbar, obwohl 0,8 Prozent dafür ausgewiesen sind. Daher müssen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und benötigte Flächen bereitgestellt werden.

Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu nutzen, um den Ausbau erneuerbarer Energien massiv und schneller voranzutreiben. Es ist angestrebt, dass im Jahr 2030 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen und bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Bundesländer: Wind-an-Land-Gesetz setzt verbindliche Flächenziele

Bis 2032 sind es die Länder, die zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie reservieren müssen. Bis 2027 sollen 1,4 Prozent der Flächen bereitstehen, so besagt es das Gesetz. Anstatt zu verhindern, sind Repowering-Maßnahmen am selben Standort vorzuziehen.

Daher enthält das Windenergie-an-Land-Gesetz, das im Juli 2022 verabschiedet wurde, auch eine Neukonzeption der Länderöffnungsklausel für landesrechtliche Mindestabstandsregelungen. Wirtschaftsminister Robert Habeck stellte bei der Kabinettssitzung am 15. Juni klar, dass es darum gehe, die Flächenziele regional und fair aufzuteilen, wobei Windbedingungen, Natur- und Artenschutz sowie die räumlichen Ordnungen berücksichtigt werden müssen. Er betonte auch, dass eine Verhinderungsplanung definitiv nicht angedacht sei.

Wind-an-Land-Gesetz ist für alle Bundesländer verbindlich

Die Bundesländer erhalten die Möglichkeit, ihre eigenen Mindestabstände festzulegen, müssen aber gleichzeitig auf jeden Fall die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erfüllen, um ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie zu leisten. Sollten sie diese nicht erreichen, verfallen die einheimischen Abstandsregeln. Daher ermutigt die Bundesregierung die Länder, ihren Beitrag zu leisten, und vereinfacht und beschleunigt die Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Bundeseinheitliche Standards für artenschutzrechtliche Prüfung im Wind-an-Land-Gesetz

Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes unterstützt die Bundesregierung den Ausbau der Windenergie und wahrt gleichzeitig den Naturschutz. Es wurden bundesweit einheitliche Standards eingeführt, um die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Auch Landschaftsschutzgebiete können in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau mit einbezogen werden. Bundesumweltministerin Lemke betont: „Wir schaffen es, zwei Ziele gleichzeitig umzusetzen und beides in Einklang zu bringen – Windenergieausbau und Naturschutz.“

Bayern: keine schnelle Wirkung für Wind-an-Land-Gesetz

Glaubt man Lorenz Storch, wird das Wind-an-Land-Gesetz noch eine Weile benötigen, bis eine Wirkung eintreten wird. In einem Artikel führt er Gründe an.

Es wird noch einige Zeit dauern, bis sich die Auswirkungen des „Wind-an-Land-Gesetzes“ in Bayern bemerkbar machen. Die wichtigste Änderung darin sind die Quoten, die jedes Bundesland erfüllen muss. Für Bayern bedeutet diese, dass sich die reservierten Flächen für Windräder bis 2027 auf 1,1 Prozent und bis 2032 auf 1,8 Prozent der Landesfläche erhöhen müssen – das sind doppelt so viele wie derzeit.

Umsetzung durch regionale Planungsverbände

Seit einigen Monaten arbeiten die 18 regionalen Planungsverbände in Bayern, die Kommunen, Landkreise und Bezirksregierungen repräsentieren, intensiv daran, weitere Windkraft-Vorranggebiete auszuweisen. Dies ist ein komplexer Prozess, der viel Sorgfalt und Abwägung der Interessen erfordert. Besonders die Planungsverbände im südlichen Bundesland, in denen sich derzeit nur wenige Windräder befinden, müssen sich mühen, da sich die bayerische Staatsregierung verpflichtet, dass jede Region ihre Quote für Windkraftgebiete erfüllt. Diese Verpflichtung der Planungsregionen ist im neuen Landesentwicklungsprogramm (LEP) festgehalten und muss vom Landtag verabschiedet werden.

10H-Regel verliert Wind-an-Land-Gesetz an Bedeutung

Das Wind-an-Land-Gesetz gibt den bayerischen Planern einen deutlichen Anstoß, um schnelle Ergebnisse zu erzielen. Bis Mai 2024 müssen sie dem Bund beweisen, dass in ihrer Region bereits Fortschritte beim Erreichen der festgelegten Windkraftquote gemacht wurden. Sollten sie die Stichtage 2027 und 2032 nicht erfüllen, ist laut Bundesgesetz die flächendeckende Errichtung von Windkraftanlagen als „privilegierte Bauvorhaben“ gestattet.

Darüber hinaus ist es künftig nur noch in den ausgewiesenen Windkraftgebieten erlaubt, Windräder zu errichten. Dies bedeutet eine weitere Schwächung der 10H-Mindestabstandsregel, die seit Herbst bereits durch eine Reihe von Ausnahmen gelockert wurde. Ab Juni 2023 fallen die bislang von Bayern festgelegten 1.000 Meter Abstandsregeln in den ausgewiesenen Windenergiezonen vollständig weg.

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